Polizist freigesprochen: Bei Ausschreitungen am Rande des FC Basel Spiels durch Gummischrot verletzter Fan verlor Augenlicht
Regelmäßige Ausschreitungen am Rand von Fußballspielen sämtlicher Ligen ist kein deutsches Phänomen. Auch die Polizei in der Schweiz hat mit diesem Problem zu kämpfen. So war es auch am Rande der Fußballbegegnung FC Basel gegen FC Zürich im April 2016.
Auch wenn die Zeitungen von “Randalierern” sprachen, waren die sogenannten “Fans” nichts anderes als kriminelle Gewalttäter, die Polizisten mit Pyrotechnik, Flaschen und Bierdosen bewarfen und einige von ihnen verletzten. Ein Polizist wurde krankenhausreif geprügelt, neun Polizisten wurden insgesamt verletzt und mehrere Polizeifahrzeuge beschädigt. Einen Eindruck von dem, welchem gewaltbereiten Mob die Einsatzkräfte gegenüber standen, zeigt dieses Video:
Mehrere Polizisten bekamen den Auftrag sich auf die Eventplattform, einer großen Terrasse außerhalb des Stadions, zu begeben. Als die Polizisten sich auf der Treppe zur Plattform befanden, wurden sie von dem kriminellen Mob mit den oben genannten Wurfgeschossen angegriffen. Was genau geschah konnten im Rahmen des Strafverfahrens Videoaufnahmen aus Überwachungskameras detailliert aufzeigen.
In dieser Situation setzte einer der Polizisten Gummischrot ein, um seine Kollegen und sich selbst zu schützen. Denn, wie die Staatsanwaltschaft feststellte, waren die Polizisten an Leib und Leben bedroht. Die Polizisten hätten Angst bekommen, was anhand der Videoaufzeichnung völlig nachvollziehbar ist.
Der Polizeibeamte schoss mit dem Gummischrot von der Treppe in Richtung Plattform und zielte dabei auf die Kante der Treppe, um möglichst niemanden zu verletzen. Die Entfernung betrug etwa acht Meter, laut Dienstvorschriften soll die Entfernung mindestens 20 Meter betragen.
Die Staatsanwaltschaft hatte nun zu prüfen, ob dem Polizisten schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und er sich damit einer schweren Körperverletzung schuldig machte. Die Ermittlungen führten zu dem Entschluss, dass dem Beamten kein Vorwurf gemacht werden könne.
Auch wenn die Entfernung kürzer als in den Vorschriften war, könne ihm keine Schuld angelastet werden. Für die Polizisten bestand Lebensgefahr, der Einsatz des Gummischrots sei in dieser ausweglosen Situation notwendig und auch verhältnismäßig gewesen.
Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass Unbeteiligte getroffen würden, verschwindend gering. Dass in diesem Fall ein “normaler” Fan, wie es in den Akten heißt, der sich zum Zeitpunkt des Gummischroteinsatzes bei dem kriminellen Mob aufhielt, derart am Kopf getroffen wird, dass er sein Augenlicht verlor, sei tragisch.
Das Verfahren gegen den Polizisten wurde deswegen eingestellt. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wurde vom 27-jähriger Opfer nicht angefochten.