Dashcam-Aufnahme als Beweismittel vor Gericht: Im Einzelfall zulässig, aber…
Die sogenannte Dashcam, eine Videokamera montiert hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs, ist mittlerweile ein recht beliebtes Gimmick. Was aus einem Trend in Russland entstanden ist, um sich vor ungerechtfertigten Schadensersatzforderungen zu schützen, hat auch hierzulande Einzug gehalten. Doch bislang sahen die Gerichte es höchst unterschiedlich, ob solche Aufnahmen als Beweismittel in einem Verfahren zulässig sind. Darüber hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Viele von euch kennen das, es kommt zu einem Verkehrsunfall, beide Seiten haben eine anderen Ansicht darüber, wer Schuld ist und warum der Unfall geschehen ist und die Spurenlage ist zudem auch noch unklar. Wie soll nun rechtssicher über Schuld und Unschuld, und zudem über den Schadenersatz, geurteilt werden? Genau ein solcher Fall wurde nun vom BGH höchstrichterlich entschieden.
Denn die Vorinstanzen, das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg, hatten entschieden, dass die vorhandene Dashcam-Aufnahme als Beweismittel vor Gericht nicht zulässig sei. Es handele sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz und demnach greife das Beweisverwertungsverbot. Im Revisionsverfahren hatte sich nun der BGH mit dieser Frage zu beschäftigen.
Die 6. Zivilkammer kam zu dem Entschluss, dass insbesondere in solchen Fällen, in denen die Beweislage fraglich ist und die Spurenlage nicht eindeutig sei, der Datenschutz hinter das Beweissicherungsinteresse und die Aufklärungspflicht der Gerichte zurück trete und so könne im Einzelfall eine Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zulässig sein.
Zur Begründung führte die Zivilkammer aus:
“Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. “
Damit herrscht nun Rechtssicherheit darüber, dass solche Aufnahme grundsätzlich als Beweismittel anerkannt werden müssen. Dennoch gibt es hier ein paar Einschränkungen.
Denn die Dashcam-Aufnahme ist dadurch nicht per se zulässig, denn es kann dennoch ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellen, was eine Geldbuße nach sich ziehen kann. So wurde klar gestellt, dass dauerhaftes Aufnahmen des öffentlichen Verkehrs, ohne Anlass, nicht zulässig sei.
Gründe sind hierfür der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer, die durch eine dauerhafte Aufnahme beeinträchtigt sind. Zulässig ist demnach nur, wenn im Falle eines Verkehrsunfalles oder ähnlicher Vorfälle im Straßenverkehr, bei der es um die Beweissicherung für ein späteres Verfahren geht, die Kamera eingeschaltet wird.
Zulässig sei zudem, wenn die Dashcam über ein sogenanntes Pre-Recording verfügt, also dauerhaft mitläuft, in gewissen Zeitabständen aber die temporäre Aufnahme überschreibt bzw. löscht, wenn nicht der Aufnahmeknopf betätigt wird. Dieses Verfahren kennen wir Polizisten zum Beispiel von unseren Bodycams, die ähnlich funktionieren, um dem Datenschutz zu genügen.
Auch zulässig wäre zum Beispiel, wenn die Dashcam über einen sogenannten G-Sensor verfügt und sich zum Beispiel bei einer Gefahrenbremsung automatisch selbst einschaltet.
Was nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist, ist die Veröffentlichung dieser Aufnahme im Internet. Hierbei würde womöglich gegen den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen, oder Fahrzeuge, wenn damit Rückschlüsse auf die Person möglich sind, verstoßen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.5.2018 – VI ZR 233/17 –