Recht konsequent: Amtsbekannter Täter muss für Beleidigung eines Polizisten ins Gefängnis

11. November 2018 um 08:50

Recht konsequent: Amtsbekannter Täter muss für Beleidigung eines Polizisten ins GefängnisGewalt gegen Polizisten hat viele Formen und Beleidigung ist eine davon. Täglich werden Polizisten im Einsatz beleidigt, doch selten hat das solche Konsequenzen wie im folgenden Fall.

Im Juli 2017 wurden Polizisten zu einer Ruhestörung gerufen. Auf einer Geburtstagsfeier ging es wohl zu laut zu und so schauten die Beamten nach dem Rechten. Sie kontrollierten die Anwesenden und forderten auch den später angeklagten 64-Jährigen auf sich auszuweisen, worauf dieser zum Polizisten sagte: “Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!”

Doch dabei blieb es nicht. Als er aufgeforderte wurde seine Messerhalskette abzulegen und den Beamten zu übergeben, kam er dem zwar nach, aber nicht ohne zu sagen: “Hier hast du es, du Spasti!” Der Mann wurde wegen Beleidigung angezeigt und das Verfahren ging durch sämtliche Instanzen.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro. Die Staatsanwaltschaft ging jedoch in Berufung, weil sie eine Geldstrafe für zu milde hielt und eine Freiheitsstrafe forderte. Der Fall landete vor dem Landgericht.

Das Landgericht schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und verurteilte den 64-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung. Zur Begründung hieß es, dass der Angeklagte die vorherigen Bewährungsstrafen überhaupt nicht ernst genommen habe und ohne Freiheitsstrafe sei alsbald mit weiteren ähnlichen Straftaten zu rechnen.

Gegen dieses Urteil ging der nun Verurteilte vor und ging in Revision. Das Oberlandesgericht Hamm konnte jedoch keine Rechtsfehler im Urteil der Vorinstanz erkennen und wies die Revision ab. Damit wird das Urteil rechtskräftig. Die Verfahrenskosten muss der Verurteilte nun auch noch tragen.