Studentin wollte Polizeieinsatz stören: Polizisten dürfen nicht aus der Nähe gefilmt werden, wenn dabei dienstliche Gespräche zu hören sind
Das folgende Urteil geht auf einen Polizeieinsatz anlässlich einer Demonstration in München (Bayern) im Juni 2017 zurück. Die Sache wurde nun in zweiter Instanz beim Landgericht München 1 verhandelt und auch in zweiter Instanz ist man der Meinung, dass Polizisten nicht einfach so in der Öffentlichkeit aus der Nähe gefilmt werden dürfen, wenn hierbei dienstliche Gespräche aufgezeichnet werden.
Am Tattag demonstrierten Abtreibungsgegner, ihnen stellten sich Gegendemonstranten, vorwiegend aus dem linken Lager, entgegen und versuchten die Versammlung zu stören. Hierbei tat sich eine junge Frau besonders hervor, die sich immer wieder vor den Aufzug stellte und aus einer Musicbox laut Musik abspielte, so dass sich die Demonstrationsteilnehmer bedrängt und eingeschüchtert fühlten.
Die Einsatzleiterin entschied, dass hier eingeschritten werden müsse und beorderte weitere Polizisten hinzu, die die Störerin kontrollieren sollten. Während der Personenkontrolle kam die 26-jährige Studentin für soziale Arbeit hinzu und filmte mit ihrem Handy die Kontrolle.
“Ein wunderschönes Video wird das jetzt von einem weiteren rechtswidrigen Polizeieinsatz. Sie haben kein Recht dazu, weil die ganze Maßnahme illegal ist. Scheiß Straftäter in Uniform”, hat die junge Frau währenddessen zu den Polizisten gesagt, was sie nachweislich mit ihrem eigenen Video dokumentiert hatte.
Mehrfach wurde sie von den Polizisten aufgefordert, das Filmen zu unterlassen, doch das störte sie nicht. Ganz im Gegenteil hielt sie das Handy in einem Abstand von einem halben Meter direkt vor das Gesicht der Polizisten und filmte weiter. Hierbei wurden auch dienstliche Gespräch zwischen den Polizisten und der kontrollierten Frau zu hören.
Die Polizisten stellten das Handy sicher und erstatteten Strafanzeige. Der Vorwurf lautet Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Das Amtsgericht München hatte die 26-jährige bereits wegen dieses Vorwurfs zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt. Hiergegen ging sie in Berufung und das Landgericht München 1 hatte darüber zu befinden.
Das Urteil
Die 25. Strafkammer sah es als erwiesen an, dass die Studentin eine unzulässige Tonaufnahme angefertigt hatte. Auch wenn sich der Polizeieinsatz in der Öffentlichkeit abgespielt hatte und mehrere Personen um die Polizisten herum standen, seien die Gespräche der Polizisten untereinander und zwischen ihnen und der zu kontrollierenden Person “nicht öffentlich”.
Zudem habe es keinen Grund gegeben, die Personenkontrolle zu filmen, da die Maßnahme “absolut gerechtfertigt und vom Gesetz gedeckt” sei.
Das LG München verwarnte die Studentin wegen der Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes und falls sie sich innerhalb eines Jahres abermals strafbar machen sollte, zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sich sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Verteidigung die Revision beim Bundesgerichtshof vorbehalten.
Az. 25 Ns 116 Js 165870/17
Interessant in diesem Zusammenhang ist weniger die Höhe der Strafe, als vielmehr die Feststellung, dass Polizisten sich nicht alles bieten lassen müssen und, wie in diesem Fall, von erklärten Polizeigegnern bildfüllend filmen lassen müssen, wobei es hier oft nur um die reine Provokation geht.