Ruhezeit ist Bereitschaftszeit: Polizisten mussten sich Freizeitausgleich erklagen
Wenn sich Polizisten in größeren und geschlossenen Einsätzen befinden, können sie oft selbst dann nicht ihre Freizeit selbst gestalten, wenn sie nicht gerade im Einsatzraum eingesetzt sind und sich bereit halten müssen. Hierbei handelt es sich nicht um Freizeit, sondern um Bereitschaftszeit die vergütet werden muss, urteilte nun ein Gericht.
Es geht bei dem Gerichtsurteil um die Einsätze beim G7-Gipfel in Schloss Elmau 2015 und kurz darauf bei der Bilderbergerkonferenz in Österreich. Die Bundespolizisten waren in Hotels untergebracht und hatten strikte Vorgaben für die einsatzfreie Zeit.
Demnach waren Einsatz-, Bereitschafts- und Ruhezeiten in Dienstplänen und Einsatzbefehlen klar geregelt. Doch während der Ruhezeiten durften die Polizisten die Hotels nur mit entsprechender Genehmigung verlassen, durften die Einsatzausrüstung nicht ablegen und keinen Alkohol trinken, damit sie jederzeit in den Einsatz gerufen werden konnten.
Die Bundespolizei wollte diese Ruhezeit als Freizeit verstanden wissen und dementsprechend keinen Freizeitausgleich gewähren. Dagegen klagten insgesamt sechs Bundespolizisten aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen und forderten bis zu 200 Stunden Freizeitausgleich pro Mann.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln waren die Polizisten noch gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster kassierte allerdings die Urteile der Vorinstanz und kam zu dem Schluss, dass es sich hier bei den Ruhezeiten nicht um Freizeit gehandelt habe, sondern um Bereitschaftszeit, die vergütet werden müsse.
“Die Ruhezeit war keine autonom zu gestaltende Freizeit für die Beamten”, sagte die Vorsitzende Richterin Karen Keller in ihrer Urteilsbegründung und bezieht sich auf die Zeugenaussagen der Beamten, die schilderten wie sich die Ruhezeiten – ganz abgesehen von der dienstrechtlichen Regelung – tatsächlich gestaltet hatten.
Doch Keller geht noch einen Schritt weiter und rügt die Urteile der Vorinstanz. Das OVG konnte die Urteilsbegründung aus Köln nicht nachvollziehen. “Für uns war die Entscheidung eindeutig. Wir haben uns gewundert”, erklärte Richterin Keller. Die Zeugenaussagen seien vom VG vom Inhalt her “vergewaltigt” worden.
Die Bundespolizei wird damit den klagenden Polizisten einen Freizeitausgleich gewähren müssen und das in voller Höhe. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass Bereitschaftszeiten zu 100 Prozent ausgeglichen werden müssen und nicht wie bisher zu 50 Prozent (BVerwG 2 C 21.15 – Urteil vom 17. November 2016).
Die Bundesrepublik hält es sich allerdings offen, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung des OVG vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen.
OVG Münster, Az. 1 A 1512/18, Urteil vom 13.02.2020
In diesem Zusammenhang erschien beim Bonner General-Anzeiger der Kommentar von Kai Pfundt unter dem Titel “Kommentar zur Bundespolizei: Schäbiger Dienstherr“.
Pingback: Grundsatzurteil: Bundesverwaltungsgericht definiert Bereitschafts- und Ruhezeiten und beschert Bundespolizisten Ausgleichszahlung – Polizist=Mensch