Ein Jahr LADG zeigt: Es gibt keine Diskriminierung bei der Polizei

24. Juni 2021 um 20:27

Ein Jahr LADG zeigt: Es gibt keine Diskriminierung bei der PolizeiVor einem Jahr haben wir über die Einführung des Landesantidiskriminierungsgesetztes (LADG) in Berlin mehrfach berichtet. Wir erinnern uns, Diskriminierung ist in Deutschland verboten. Auch ohne LADG. Doch der Berliner Senat unter Führung von Rot-Rot-Grün wollte das Gesetz unbedingt und so wurde es beschlossen, so wie kürzlich auch in Baden-Württemberg unter Schwarz-Grün.

Die Einzelheiten, die das Gesetz regelt, sorgten bundesweit nicht nur bei Polizisten, auch bei Innenministerkollegen für Sorgenfalten und Unverständnis. So sieht das Gesetz ein Beweiserleichterung für denjenigen vor, der sich durch eine Handlung seitens der öffentlichen Verwaltung – und damit auch durch Polizisten – diskriminiert sah.

Der Vorwurf genügte, ohne schlüssige Anhaltspunkte nennen zu müssen, ganz im Gegensatz zu dem, was wir aus dem Strafrecht kennen. Hinzu kommt, dass die Vorwürfe auch ein Interessenverband stellvertretend erheben kann, Schadensersatzforderungen inklusive.

Was jedoch völlig unrechtsstaatlich wirkt, ist die Beweislastumkehr im LADG. So kann jemand, der sich diskriminiert fühlt, den Vorwurf gegenüber der Senatsverwaltung erheben und derjenige, der diskriminiert haben soll, muss beweisen, dass dem nicht so war.

Und das Gesetz hätte auch Polizisten aus anderen Bundesländern und dem Bund getroffen, die die Polizei Berlin bei Einsatzlagen unterstützt. Es benötigte das Versprechen des Innensenators, dass sich keine Polizisten von außerhalb Berlins wegen des LADG zu verantworten haben, damit Innenministerkollegen anderer Bundesländer ihre Ankündigung zurück nahmen, keine Polizisten mehr nach Berlin schicken zu wollen.

Nun, nach einem Jahr, hat die Senatsverwaltung Zahlen veröffentlicht. Demnach wurden der LADG-Ombudsstelle 313 Diskriminierungsfälle gemeldet. Die meisten davon, 111 Fälle, betrafen die Diskriminierung auf Grund einer rassistischen Zuschreibung oder ethnischen Herkunft, 96 Fälle betrafen Diskriminierung auf Grund von Behinderung oder chronischer Krankheit.

In keinem der Fälle wurde Klage erhoben oder eine Entschädigungszahlung geleistet. Alle gemeldeten Fälle konnten gütlich beigelegt werden. Gegenüber Polizisten wurden die meisten Diskriminierungsfälle gemeldet, nämlich 50. In keinem einzigen dieser Fälle war der Vorwurf begründet, so die LADG-Ombudsstelle.

 

Nun stellt sich die Frage, die wir bereits vor einem Jahr gestellt und auch beantwortet hatten. Braucht es dieses Gesetz, das die gesamte Senatsverwaltung samt anhängender Behörden, Anstalten und Verwaltungen, obwohl Diskriminierung grundsätzlich verboten ist und damit einen Generalverdacht oder zumindest Misstrauen über die Rechtsmäßigkeit des Verhaltens der eigenen Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung unterstellt bzw. begründet?

Zudem ist eingetreten, was wir damals bereits prognostiziert hatten: Das Gesetz wird missbraucht, um Polizisten unrechtmäßiges Verhalten vorwerfen zu können, ob berechtigt oder nicht. Und wie sich hier zeigt, war der Vorwurf in allen Fällen unberechtigt.

Das Gesetz kann weg, denn es ist lediglich ein ideologisches Misstrauensvotum gegenüber den eigenen Mitarbeitern.