Rechter Gruppenchat: Anwärter wird nicht in den Polizeidienst übernommen

23. August 2021 um 20:10

Rechter Gruppenchat: Anwärter wird nicht in den Polizeidienst übernommenWir hatten bereits mehrfach über rechte Gruppenchats bei Polizisten und die dienstlichen Folgen berichtet. In manchen Fällen waren die Konsequenzen des Dienstherrn voreilig oder rechtswidrig, in anderen völlig berechtigt. Auch im folgenden Fall gab das Gericht dem Dienstherrn Recht, doch ging es diesmal um einen Anwärter.

Der Polizeikommissaranwärter war im September 2016 als Beamter auf Widerruf eingestellt worden und er begann das Studium bei der Polizei Hessen. Etwa zwei Jahre später lehnte es die Polizeiakademie hessen”>Hessen ab, den Anwärter zum Beamten auf Probe zu ernennen.

In der Zwischenzeit war eine Gruppenchat unter Polizeianwärtern bekannt geworden, in der auch der vorgenannte Beamte Mitglied war. Demnach soll der Anwärter außerhalb seiner Dienstzeit kommentarlos ein Bild in die Gruppe gesendet haben.

Auf diesem Bild seien die aus den Buchstaben H und K bestehenden Firmenlogo des Waffenherstellers Heckler & Koch, ein Zielfernrohr, welches auf den Kopf eines Mannes mit langem Bart zielte, sowie dem Schriftzug “Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt”, zu sehen.

Der Dienstherr wertete das Bild als “rassistisch und menschenverachtend” und befürchtete einen “erheblichen Ansehensverlust für die Polizei in Hessen”, wenn der Anwärter mit “fremdenfeindlicher und menschenverachtender Gesinnung” in den Polizeidienst übernommen würde.

Mit Bescheid vom 23.10.2019 lehnte es die Polizeiakademie Hessen daher ab, den Anwärter als Beamten auf Probe zu ernennen, wogegen der Anwärter klagte. Er sah sich als “Bauernopfer”, mit dem sich der Dienstherr aus der damals aufkommenden Kritik, die Polizei dulde Fremdenfeindlichkeit in ihren Reihen, herausnehmen wolle.

Vor Gericht argumentierte der Anwärter, dass er mit dem Bild Kritik an dem Waffenhersteller habe üben wollen, der mit südamerikanischen Diktaturen Waffengeschäfte betreibe. Er habe durch seine Erziehung früh den Entschluss gefasst sich für hilfsbedürftige Menschen einzusetzen, weswegen er zur Polizei wollte.

Außerdem habe er während seines Erststudiums bei einer Stiftung gearbeitet, die talentierte Zugewanderte unterstütze und helfe. Die Polizeiakademie blieb bei ihrer Begründung, dass es sich bei diesem Vorfall um einen “schwerwiegender Verstoß gegen die Treuepflicht” handele.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen schloss sich in ihrem Urteil vom 04.08.2021 dem Dienstherrn an. Die Kammer wies damit die Klage gegen das Land Hessen ab, weil “der Kläger durch das unkommentiert eingestellte Bild und die über einen langen Zeitraum ohne ersichtliche Distanzierung gebliebene Teilnahme an dem Gruppenchat berechtigte Zweifel dafür gesetzt hat, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, in seinem Dienst unvoreingenommen und ohne Ansehen der Person seine Aufgaben wahrzunehmen”.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

VerwG Gießen, Urteil vom 04.08.2021, 5 K 509/20.GI