Wohlverhaltenspflicht für Polizeibewerber: Wie ein Like verhindert, Polizist werden zu können
Die sogenannte Wohlverhaltenspflicht ist eine der Grundregeln des Beamtentums. So heißt es im Beamtenstatusgesetz: “Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.”
Diese gesetzliche Wohlverhaltenspflicht betrifft allerdings nur diejenigen, die schon Beamte sind. Doch auch diejenigen, die sich als (Polizei-) Beamte bewerben, müssen einige Grundregeln beachten, die man fast schon eine “vordienstliche Wohlverhaltenspflicht” nennen könnte.
Klar ist, dass man mit einer Vorstrafe nur schwer Polizisten werden kann, wobei hin und wieder zwischen einer sogenannten Jugendsünde und Straftaten mit krimineller Energie unterscheidet. Doch auch ein falscher Like in den sozialen Netzwerken kann dem Berufswunsch entgegen stehen.
Das jedenfalls hat das Verwaltungsgericht Aachen jüngst entschieden. Es ging hierbei um einen Bewerber bei der Bundespolizei, der den Eignungstest erfolgreich geschafft und im März 2021 die Zusage zur Einstellung als Polizeimeisteranwärter (PMA) für den September 2021 erhalten hatte.
Doch dann fielen den Verantwortlichen bei der Bundespolizei “diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken” auf, die dazu führten, dass man mangels charakterlicher Eignung doch auf eine Einstellung verzichten wollte. Dagegen klagte der Polizeibewerber.
So habe man unter anderem festgestellt, dass der angehende Anwärter ein homophobes Bild geliked hatte, eine Karikatur, bei der sich ein Mann mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischt. Und ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot quittierte der Bewerber mit einem Mittelfinger-Emoji.
Bei der Bundespolizei sah man in diesem Verhalten eine fehlende charakterliche Eignung für den Polizeidienst, der Polizeibewerber begründete seine Klage auf einstweilige Anordnung der Einstellung damit, dass der Like unter der Karikatur für sich genommen nicht reiche, um die Einstellungszusage zurück zu ziehen.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen bestätigte jedoch die Sichtweise der Bundespolizei und führte hierzu aus:
“Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt.
Durch das Klicken auf den zugehörigen „Gefällt-mir-Button“ eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.”
Eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ist noch möglich.
Urteil des VG Aachen vom 26. August 2021, Az. 1 L 480/21