Weil er Polizisten anspucken wollte: Mann zu Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt
In Bayern hat die Justiz ein interessantes Urteil gefällt und obwohl das erstinstanzliche Urteil des Amtsgericht in der Berufung nur geringfügig abgeändert wurde, blieb die Revision erfolglos. Es geht bei der Tathandlung um das Anspucken von Polizisten und gerade diese Taten dürften mit Beginn der Coronapandemie zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund könnte das Urteil wegweisend sein.
Was geschehen war
Zwei Polizisten unterzogen einen Mann einer Personenkontrolle. Der Mann steckte während der Kontrolle ein Tütchen Drogen in den Mund und weigerte sich der Aufforderung, dieses herauszugeben, beharrlich. So brachten die Beamten den Mann zu Boden und fesselten ihn.
Anschließend sollte der Mann durchsucht werden. Während dieser Maßnahme spuckte die Person blutigen Schleim in Richtung des Gesichts einer der Polizisten. Es war alleine der blitzschnellen Reaktion des Polizisten zu verdanken, dass der Schleim ihn durch Zurückweichen und Wegdrehen des Kopfes nicht tatsächlich im Gesicht traf.
Das Urteil durch die Instanzen hindurch
Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung. Es sah die Tatbestände des tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der Beleidigung in zwei Fällen und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als erfüllt an und stellte zweifelsfrei fest, dass der Mann absichtlich handelte, um seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen.
Der Verurteilte ging in Berufung und so hatte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darüber zu befinden. Die Berufungsinstanz bestätigte allerdings die erfüllten Tatbestände und verringerte die Einzelstrafen, so dass das LG am Ende eine Haftstrafe von 1 Jahr, ebenfalls ohne Bewährungszeit, verhängte.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich hat für den Strafrechtsblogger die Urteilsbegründung wie folgt zusammen gefasst:
„Vorsätzliches Anhusten, Anniesen oder – wie hier – Anspucken stellen fraglos eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung dar. Das Angespucktwerden mit einem schleimigen Batzen sei dabei besonders ekelerregend. Da § 114 StGB keinen Körperverletzungserfolg voraussetze und ein gegen einen Vollstreckungsbeamten geführter Faustschlag, der sein Ziel verfehlt, daher den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfüllt, sei nicht ersichtlich, warum bei einem Anspucken etwas anderes gelten sollte. Das Anspucken stelle daher auch dann einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte dar, wenn der Angeklagte den Polizeibeamten hierbei verfehlt hatte.“
Der Verurteilte ging dennoch vor dem Bayerischen Oberlandesgericht in Revision, doch diese wurde, da offensichtlich unbegründet, verworfen.
Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 2020, Az. 15 Ns 201 Js 13894/19
Es ist mittlerweile für unseren Staat und unser RECHTSSYSTEM sehr charakteristisch, dass ein jeder Mensch gegenüber der POLIZEI seinen ganz persönlichen Frust, Abneigung und seine FEINDSELIGKEIT – ganz offen, laut, unverblümt und mit körperlicher Gewalt- fast ohne jeglichen Hemmungen „zum Ausdruck bringen darf…!“
Alle Arten von Medien zerreißen jedwede Handlungsweisen von einzelnen PVB oder geschlossen handelnden Verbänden. Sie werden aus bedingter Ahnungslosigkeit über den eigentlichen SV und die geltende Rechtslage medial verunglimpft – ja als Abstreicher der gesamt-politischen UNFÄHIGKEITEN der Führungsetagen hier in diesem Lande, als Bauernopfer regelrecht hingerichtet…!
Und aktuell fühlt sich ein jeder – quasi der „DÜMMSTE RECHTSVERDREHER“ im Lande noch dazu berufen, gegen das ursprüngliche Urteil BERUFUNG einzulegen.
ICH war selbst in meinen 43 DJ oft vor Gericht – als Zeuge und habe öfters erleben dürfen, dass der RA und Pflichtverteidiger NIEMALS auf Seiten der POLIZEI oder des BULLEN ist…!
Zudem kenne ICH in all meinen Einsätzen bis 2012 NICHT einen einzigen Fall, wo man mich auch nur versucht hätte – anzuspucken.
Leider hat sich seitdem ICH im UNruhestand bin so einiges in der deutschen POLIZEI verändert, aber NICHT zum Guten…! Das „polizeiliche Gegenüber“ ist noch ungehemmter und aggressiver geworden.
Auch nach 1990 hat man noch wie einst im EINZELDIENST gelernt, viele SV „unter 4 Augen geklärt…!“ Und wenns sein musste auch letztendlich nach dem UZWG mit allen Konsequenzen für den Deliquenten… Denn ICH wie die anderen PVB lassen sich schließlich von Niemandem auf der Nase herum tanzen oder gar angreifen…!
Aber diese „neue, nachgewachsene POLIZEI“ der „NACHWENDEKINDER“ – die Ergebnisse von dreijährigem Studium in Lübeck, sind von Grund auf alle „total weich gespült“ und auf dem Trip der „von oben angewiesenen DEESKALATIONSSCHIENE.“ Nur dann kann es zu solchen Vorkommnissen kommen – es gibt keine ACHTUNG/RESPEKT mehr vor der Uniform und deren Träger…!