Amtsangemessene Alimentierung? Besoldung in Hessen verfassungswidrig zu niedrig
Seit 2010 ging das Land Hessen bei der Besoldung der Tarifbeschäftigten und Beamten im öffentlichen Dienst einen eigenen Weg, als es aus der Tarifgemeinschaft der Länder als einziges Land ausgestiegen war. Dies nutzten die Landesregierungen offenbar zum Sparen, so dass ein Gericht zu dem Entschluss kam, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig sei.
Mehrere Klagen hatte es aus den Reihen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen gegeben. Es geht dabei um die Jahre 2013 bis 2020. Der Vorwurf, die verfassungsrechtlich festgeschriebene amtsangemessene Alimentierung der Beamten sei zu niedrig, wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt noch verneint.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen schloss sich den Klägern jedoch an und legt nun zwei der Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Dem Land wird vorgeworfen, bei den Besoldungsgruppen bis A9, teilweise bis A10, würde “der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten”, der bei mindestens 15 Prozent liegt.
Dies betrifft hauptsächlich die untersten Gehaltsgruppe. Da die darüber liegenden Gehaltsgruppen jedoch einen ebenso festgeschriebenen Mindestabstand zu den unteren haben müssen, “wegen der höheren Wertigkeit der ihnen anvertrauten Tätigkeiten ein höheres Einkommen haben”, sind auch diese von einer zu geringen Alimentierung betroffen.
Hessen habe, so der VGH, keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung anbringen können, so dass der Verdacht bestehe, dass die Gehälter zu niedrig und damit verfassungswidrig seien., was alle Beamte wie Lehrer, Feuerwehrleute und Polizisten betrifft.
Wer als Beamter höhere Besoldungsansprüche geltend machen möchte, was nur noch für das Jahr 2020 möglich ist, soll, so die Empfehlung, gegen die eigene Besoldung Widerspruch einlegen. Nur so kann man im Falle einer Bestätigung des Urteils des VGH durch das BVerfG seine Rechte wahren.